Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein „Sportverband Neustadt an der Weinstraße e.V.“ ist eine Gemeinschaft von Mitgliedern, die an der Förderung, Pflege und Ausbreitung des Sports in der Stadt Neustadt an der Weinstraße interessiert ist.Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein als Idealverein eingetragen. Sein Sitz ist Neustadt an der Weinstraße
§ 2 Zweck und Aufgaben
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in Neustadt an der Weinstraße auf unabhängiger und überparteilicher Grundlage.2.) Vorrangige Aufgaben sind insbesondere
a) die Zusammenarbeit der Sport treibenden Vereine innerhalb des Stadtgebietes
von Neustadt zu fördern und zu koordinieren,
b) die Bevölkerung für den Sport (Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Senioren- und
Behindertensport) zu gewinnen,
c) die Interessen des Sports zu wahren und zu vertreten, einschließlich der Sport-
beziehungen mit den Partnerstädten,
d) das sportliche und sportgesellschaftliche Leben innerhalb der Stadt Neustadt zu pflegen und zu intensivieren.
4.) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitskreise bilden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977. Seine Mittel dürfen nur für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.2.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1.) Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder:
a) Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer als Turn- oder Sportverein e.V.
dem Sportbund angehört und in Neustadt an der Weinstraße seinen Sitz hat oder durch Ausnahmegenehmigung.
b) Fördernde Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden,
die den Vereinszweck unterstützen wollen. Diese dürfen keine Fördermittel
erhalten.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung, Ausschließung oder Tod. Der Austritt kann bis zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres (Datum Poststempel) per Einschreiben dem Vorstand angezeigt werden.
4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen wegen eines wichtigen Grundes be- schlossen werden. Das betroffene Mitglied muss zuvor gehört werden und Gelegen- heit zur Stellungnahme erhalten.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 6 Beiträge
Die Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist nach Aufforderung innerhalb von vier Wochen zu entrichten. Wird der Beitrag nicht fristgemäß geleistet, ruht das Stimmrecht.§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Der Vorstand
1.) Er besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schriftführer/in
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Pressewart/in
3.) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie werden vom 1. Vor- sitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Verhinderungsfalle durch zwei andere Vorstandsmitglieder, zu unterschreiben ist.
§ 9 Vertretung des Vereins
1.) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten; Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende (Alleinvertretungsmacht).2.) Der zweite Vorsitzende darf den ersten Vorsitzenden nur im Falle von dessen Verhinderung vertreten (Innenverhältnis).
§ 10 Der Beirat
1.) Er setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand,
b) sechs Vertretern verschiedener ordentlicher Mitglieder, die möglichst nicht im
Vorstand vertreten sind,
c) dem zuständigen Dezernenten der Stadt,
d) einem Vertreter des Sportamtes,
e) einem Vertreter der fördernden Mitglieder.
3.) Die Sitzungen des Beirates werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
§ 11 Mitgliederversammlung
1.) In den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mit- glieder durch den 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.2.) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht,
b) Kassenbericht,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes (nur im Wahljahr),
e) Wahl des Beirates (nur im Wahljahr),
f) Wahl der zwei Kassenprüfer (nur im Wahljahr),
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
h) Behandlung von Anträgen,
i) Verschiedenes
4.) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen die Beschlüsse mit ein- facher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
6.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vor- sitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7.) Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist nach der Vereinsmitgliederzahl gestaffelt. Je angefangene 500 Mitglieder ergibt eine Stimme. Die Vereinsmit- gliederzahl ergibt sich aus der aktuellen Jahresmeldung an den Sportbund Pfalz.
8.) Fördernde Mitglieder haben weder das aktive noch passive Wahlrecht. Sie benennen in der Mitgliederversammlung ihren Vertreter für den Beirat.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss innerhalb von 4 Wochen stattfinden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Entscheidend für die fristgerechte Einladung ist der Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden. Bei der Einberufung ist gemäß § 11 zu verfahren.§ 13 Wahlen
1.) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Akklamation. Erfolgt jedoch Wider- spruch gegen die Wahl oder Abstimmung durch Akklamation, so muss die Wahl bzw. Abstimmung durch Stimmzettel erfolgen.2.) Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird bei der ersten Wahl die einfache Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Nach der Stichwahl ist derjenige gewählt, welcher die meisten Stimmen erhalten hat.
3.) Wählbar sind in der Mitgliederversammlung nicht anwesende Mitglieder nur dann, wenn ihre Zustimmung zur Übernahme eines Amtes schriftlich vorliegt.
§ 14 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer speziell für diese Frage einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür stimmt.2.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen – nach Auskehrung von selbstständig gebliebenem Mitgliedervermögen, etwa eingezahlter Kapitalanteile oder des gemeinen Wertes geleisteter Sacheinlagen – der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu, die es in Ermangelung einer Nachfolgeorganisation für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
1.) Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des satzungsmäßigen Zweckes dieses Vereins.2.) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 21. April 2010 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, womit gleichzeitig die frühere Satzung außer Kraft gesetzt ist.
Neustadt an der Weinstraße, den 21. April 2010
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